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   BSG, 23.02.1960 - 10 RV 667/58   

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https://dejure.org/1960,5074
BSG, 23.02.1960 - 10 RV 667/58 (https://dejure.org/1960,5074)
BSG, Entscheidung vom 23.02.1960 - 10 RV 667/58 (https://dejure.org/1960,5074)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 1960 - 10 RV 667/58 (https://dejure.org/1960,5074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 12, 16
  • NJW 1960, 1366
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - über 55-jähriger

    Folglich kam es dem Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des § 62 Abs. 3 S 1 BVG - ebenso wie bereits in § 62 Abs. 2 BVG (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.2.1960 - 10 RV 667/58 - BSGE 12, 16, 18) - auf den formellen Akt der Zustellung bzw des Zugangs des Festsetzungsbescheids sowie des Minderungs- und Entziehungsbescheids an.
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

    In seinem Urteil vom 23. Februar 1960 (BSGE 12, 16, 18/19) hat der 10. Senat des BSG entschieden, daß nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Versorgungsbehörden vor Ablauf der in dieser Vorschrift genannten Zweijahresfrist einen Minderungs- oder Entziehungsbescheid nicht erlassen dürfen.
  • BSG, 17.02.1971 - 2 RU 169/67

    Fristberechnung - Fristbeginn zu Tagesbeginn - Rentenherabsetzungsbescheid -

    Er tritt den Ausführungen des LSG bei und trägt noch, vor: Der 2° Senat des BSG habe bereits im Anschluß an ein 5 62 Abs" 2 BVG betreffendes Urteil des BSG vom 250 Februar 1960 (BSG 12, 16, 19) entschieden, ein Bescheid, durch den eine Dauerrente innerhalb der Schutzfrist des 5 609 Satz 2 EVO in Fassung.
  • BSG, 31.01.1962 - 10 RV 955/58
    des, hier des vom 5" Juni 1952, entzogen worden isto"Wie der erkennende Senat bereits in seinem Februar 1960 (BSG 12, 16) mit eingehender.
  • BSG, 30.07.1965 - 2 RU 212/64

    Rentenbescheid - Herabsetzung der Dauerrente - Entziehung der Dauerrente -

    dieses Verstoßes gegen das Verbot des formellen Handelns rechtswidrig, Ohne daß eine Prüfung in Betracht kommt, ob er in sachlichrechtlieher Beziehung zu beanstanden wäre° Ergeht trotzdem ein solcher Bescheid, so kann im Rechtsmittelwege nur seine Aufhebung wegen unzulässigen Erlasses, â- i0ht dagegen eine Nachprüfung auf die Richtigkeit seines Inhalts vorgenommen werden" Eine andere Behandlung eines solchen Bescheides ist jedenfalls auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, daß der Eintritt seiner Wirksamkeit im Umdeutungsw8ge auf die Zeit nach dem Ablauf der JahresfTiSt verlegt wird° Dies hat das BSG in einem Anwendungsfall des 5 62 Abs° 2 BVG, der den gleichen hier zu prüfenden Fragenkreis betrifft, in dem Urteil vom 23" Februar 1960 (BSG 12, 16, 19) bereits ausgesprochen° Diesem Urteil, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, schließt sich der erkennende Senat an und vertritt in Übereinstimmung damit die AUffassung" daß das verfrühte und daher unzulässige\ Tätigwerden der Verwaltung nicht die Korrektur dieser Maßnahme in ein Tätigwerden zu dem richtigen Zeitpunkt erlaubt, Insofern unterscheiden sich, worauf bereits hingewiesen ist, Bescheide der vorliegenden Art von solchen, deren materiellrechtlicher Inhalt im Rechtsmittelwege nachgeprüft werden darf" Zu einer Korrektur in dem angeführten Sinn bietet auch nicht etwa @ 54 Abs" 1 Satz 1 see die rechtliche Handhabe" Nach dieser Vorschrift kann durch die Klage auch die Änderung eines Verwaltungsakts begehrt werden° Diese Klagart ermöglicht es dem Gericht aber nicht, den ihm rechtswidrig erseheinenden Verwaltungsakt selbst durch einen anderen, SGi es auch nur unter teilweiser Änderung des vorhande» nen, zu ersetzen, da sonst der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht gewahrt bliebe.
  • BSG, 27.07.1961 - 10 RV 755/58
    wirksam gewordenen, als auch für den zweiten, in diesem Verfahren angefochtenen 3escheid erfüllt° Zwar bleibt es für gewöhnlich bei Erlaß nur eines auf @ 86 Abs° 3 BVG gestützten Bescheides" Bei Wirksamwerden dieses Bescheides werden neue Feststellungen getroffen° Der Bescheid wird da- mit für den Geltungsbereich des BVG rechtsverbindlich und kann daher nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgeändert oder ohne diese Änderung berichtigt werden, Das schließt aber nicht aus, daß die Verwaltung in den Fällen, in denen der erste auf 5 86 Abs, 3 BVG gestützte Bescheid - von der Verwaltung selbst oder vom Gericht - aufgehoben wird, erneut einen auf dieselbe Vorschrift gestützten Bescheid erlassen darf (vgl° BSG 12, 16, 20 zur Wiederholung eines auf 5 62 BVG gestützten aufgehobenen Besoheides)° Entgegen der tom Kläger geäußerten Rechtsansicht führt also der Erlaß eines auf 5 86 Abs. 3 BVG gestützten Bescheides nicht zum Erlöschen dieses der Verwaltung eingeräumten Rechts, wenn der Bescheid später aufgehoben und damit nicht rechtswirksam bleibt, Nach dem Wortlaut des Gesetzes konnte das Recht, eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen, in derartigen Fällen grundsätzlich nicht durch die Handlungen der Verwaltung, sondern nur durch den Ablauf der VierjahreSfrist erloschen, Die Ansicht des Klägers, daß auf Grund der Verhaltensweise der Versorgungsverwaltung das Neufeststellungsrecht unter Umständen vor Ablauf dieser Frist erlösohen könne, findet im Gesetz keine Stütze° Der vorliegende Fall würde aber selbst dann keine Veranlassung bieten" das vorzeitige Erlöschen des Neufeststellungsrechts anzunehmen? wenn diese Möglichkeit etwa aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gegeben wäre" Das Vom Gesetz eingeräumte Recht der Verwaltung könnte nur in Ausnahmefällen erlöschen" die denen ähnlich sein müssen" in denen im Zivilrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verwirkung von Rechten eintritt° Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt" Eine Verwirkung und damit auch ein Erlöschen eines der Verwaltung durch das Gesetz eingeräumten Rechts setzt mehr voraus als das - möglicherweisev fehlerhafte - Verhalten des Inhabers dieses Rechteso Es setzt voraus, daß.der Inhaber eines Rechts sich so verhält9 daß der andere Teil9 gegen den dieses Recht gerichtet ist" aus dem vorhergehenden Verhalten entnehmen mußte und auch tatsächlich entnommen und sich entsprechend eingerichtet hat, daß das zustehende Recht nicht mehr geltend gemacht werden solle (vgla BAG in NJW 1958, 1988)".
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